24-STUNDEN-BETREUUNG IN HÄUSLICHER GEMEINSCHAFT
24-Stunden-Betreuung: Unterstützung rund um die Uhr
Vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. | Greifswalder Straße 208 | 10405 Berlin
Mit zunehmendem Alter sind wir im Alltag immer mehr auf die Unterstützung anderer angewiesen. Denn unter Umständen können bereits Aufgaben wie das Waschen und Aufhängen der Wäsche, der Einkauf von Lebensmitteln oder die eigene Körperwäsche eine große Herausforderung darstellen.
Nicht immer können die Angehörigen die notwendigen Hilfestellungen geben. Da viele pflegebedürftige Personen nicht die vertraute Umgebung ihrer eigenen vier Wände verlassen möchten, ist auch die Unterbringung in einem Pflegeheim keine geeignete Alternative. Um dennoch eine angemessen rund um die Uhr Betreuung zu gewährleisten, arbeiten in Deutschland
laut Pflegestatistik bis zu 300.000 ausländische Pflegekräfte, die vor allem aus Osteuropa stammen.
Was beinhaltet die 24-Stunden-Betreuung?
Natürlich können sich das Ausmaß der Betreuung und die konkreten Aufgaben im Einzelfall unterscheiden, als typische Leistungen gelten vor allem hauswirtschaftliche und pflegerische Tätigkeiten. Allerdings beschränkt sich die Pflege auf einfachere Aufgaben, wie die Unterstützung bei der alltäglichen Körperhygiene.
Eine Auswahl der klassischen Aufgaben bei der 24-Stunden-Betreuung zeigt nachfolgende Auflistung:
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tägliche Körperpflege
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Hilfe beim Be- und Entkleiden
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Reinigung der Wohnung oder des Hauses
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Zubereitung der Mahlzeiten und Unterstützung bei der Einnahme
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Tätigkeiten im Haushalt wie das Waschen der Wäsche oder der Wocheneinkauf
In den meisten Fällen wohnt die Hilfskraft im Haushalt der zu betreuenden Person. Das bedeutet aber nicht, dass diese auch
24 Stunden am Tag arbeitet. Die Begrifflichkeit ist daher etwas irreführend. Passender wäre daher die Bezeichnung „Betreuung
in der häuslichen Gemeinschaft“. Allerdings bietet diese Betreuung den Vorteil, dass im Ernstfall jemand erreichbar wäre.
Man könnte in diesem Zusammenhang von einer Art Rufbereitschaft sprechen.
Wichtig! Die 24-Stunden-Betreuung ist nicht mit einer 24-Stunden-Pflege gleichzusetzen. Denn bei letzterer sind in der Regel pflegerische Leistungen und eine medizinische Versorgung notwendig, sodass hierfür professionelle Pflegekräfte zum Einsatz kommen. Eine solche Ausbildung ist für die Betreuung in der Regel nicht zwangsläufig erforderlich. Mehr Informationen zum Thema Pflege und Pflegerecht finden Sie im Ratgeberportal familienrecht.net
Rahmenbedingungen bei der 24-Stunden-Betreuung
Hilfskräfte aus Osteuropa können in Deutschland durch verschiedenste Modelle beschäftigt werden. Am häufigsten kommt
dabei das sogenannte Entsende-Modell zum Einsatz. Dabei sind die Betreuungskräfte in ihren Heimatländern angestellt und
auch kranken- sowie sozialversichert. Die EU-Entsenderichtlinie soll dabei sicherstellen, dass die Hilfskräfte zumindest den geltenden Mindestlohn von dem Land erhalten, in das sie entsendet werden. Für entsendete Betreuungskräfte aus dem Ausland gilt es darüber hinaus noch weitere gesetzliche Vorgaben zu beachten. So ist zum Beispiel die Vorlage der A1-Bescheinugung notwendig. Diese dient als Nachweis über eine bestehende Sozialversicherung im Heimatland und befreit von der Versicherungspflicht im Gastland. Außerdem dürfen bei der 24-Stunden-Betreung die gesetzlichen Arbeitszeiten nicht missachtet werden.
Weiterhin können ausländische Betreuungspersonen in Deutschland ein Gewerbe anmelden und somit im Rahmen des Modells der Selbstständigkeit die 24-Stunden-Betreuung ausüben. In diesem Fall unterliegt die Betreuungskraft den steuer- und gewerberechtlichen Vorschriften des deutschen Gesetzes und erhält eine Steuernummer. Als selbstständige Unternehmerin
arbeitet die Betreuungsperson auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Einerseits besteht in diesem Fall zwar ein gewisses unternehmerisches Risiko, andererseits ist der Handlungs- bzw. Entscheidungsspielraum wesentlich größer als in anderen Modellen, denn im Wesentlichen kann über die Ausübung der Tätigkeiten sowie die Arbeitszeit frei bestimmt werden.
Alternativ dazu kann die betreuungsbedürftige Person selbst als Arbeitgeber fungieren und privat eine Hilfskraft anstellen. Allerdings ist dieses Modell mit einer Menge Aufwand und auch ggf. höheren Kosten verbunden.