DER MINDESTLOHN
RECHTSSICHERHEIT IN DER SENIORENBETREUUNG
Seit dem 1. Januar 2015 ist der Mindestlohn für fast alle Arbeitnehmer in Deutschland eingeführt worden.
Was hat sich für die Seniorenbetreuung geändert ?
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Der Mindestlohn gilt ab 1. Januar 2015 auch für die Betreuungskräfte aus Osteuropa die über eine „Entsendefirma“ nach Deutschland geschickt werden. Eine 24 Std. Betreuung unter 2300,00 Euro ist legal nicht zu machen.
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Die meisten Entsendefirmen vereinbaren eine fiktive Wochenarbeitszeit von 40 Std., die aber den wirklichen Erfordernissen nicht gerecht wird. – Vorsicht –
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Einen großen Anteil der Arbeitszeit müssen die in Osteuropa angestellten Betreuungskräfte im Heimatland nachweisen. Das ist kaum möglich.
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Als ein weiteres Problem ist die wirkliche 24h-Betreuung bei der Entsendung zu sehen. Denn wie viele Stunden stehen denn im Vertrag der Betreuungspersonen? Wie ist die Bezahlung der Rufbereitschaft geregelt? Wie ist dies legal zu lösen?
Diese hier aufgeführten Punkte sind nur ein Auszug der Schwierigkeiten und es ist noch keine Lösung in Sicht.
Obwohl wir nicht mit der Entsendung arbeiten betrachten wir diese Entwicklung mit Sorge.
Entgegen dieser Entwicklung hat es zuletzt neue richterliche Entscheidungen in Deutschland gegeben, die unser Konzept der Selbstständigkeit der Betreuungskräfte bestätigen. Selbst Institutionen wie das Diakonische Werk in Baden-Württemberg und
viele andere favorisieren das Modell der Selbständigkeit! In Österreich ist man schon weiter, dort ist die Selbstständigkeit von Betreuungskräften mittlerweile gesetzlich geregelt.
Wir arbeiten seit 2007 bereits so, und sehen uns mit unseren Betreuungsleistungen durch die jüngsten gerichtlichen Entscheidungen für die Zukunft bestätigt. Hohe Gerichte haben bereits Urteile zu unserer Art der Vermittlung gefällt:
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Urteil des Bundessozialgerichtes vom 28.9.2011, Az: B 12 R 17/09 R
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Urteil des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 18.2.2015 Az: L 7 R 225/11